FAQ

    • Incoterms® 2010 (INternational COmmercial TERMS)

Die Incoterms®-Regeln dienen zur Definition spezifizierter Handelsbedingungen im Außenhandel. Herausgegeben wird das Regelwerk von der privatwirtschaftlich organisierten Internationalen Handelskammer (ICC). www.icc-deutschland.de

Übersicht:

E-Terms

 

EXW Ab Werk

F-Terms

 

FCA Frei Frachtführer

FAS Frei Längsseite Schiff

FOB Frei an Bord

C-Terms

 

CFR Kosten und Fracht

CIF Kosten, Versicherung und Fracht

CPT Frachtfrei

CIP Frachtfrei versichert

D-Terms

 

DAT Geliefert Terminal

DAP Geliefert benannter Ort

DDP Geliefert verzollt

EXW – AB WERK

„Ab Werk“ bedeutet, dass der Verkäufer liefert, wenn er die Ware dem Käufer beim Verkäufer oder an einem anderen benannten Ort (z. B. Werk, Fabrik, Lager usw.) zur Verfügung stellt. Der Verkäufer muss die Ware weder auf ein abholendes Transportmittel verladen, noch muss er sie zur Ausfuhr freimachen, falls dies erforderlich sein sollte.

Quelle: http://www.iccgermany.de

FCA – FREI FRACHTFÜHRER

„Frei Frachtführer“ bedeutet, dass der Verkäufer die Ware dem Frachtführer oder einer anderen vom Käufer benannten Person beim Verkäufer oder an einem anderen benannten Ort liefert. Die Parteien sind gut beraten, die Stelle innerhalb des benannten Lieferortes so genau wie möglich zu bezeichnen, da an dieser Stelle die Gefahr auf den Käufer übergeht.

Quelle: http://www.iccgermany.de

FAS – FREI LÄNGSSEITE SCHIFF

„Frei Längsseite Schiff“ bedeutet, dass der Verkäufer liefert, wenn die Ware längsseits des Schiffs (z. B. an einer Kaianlage oder auf einem Binnenschiff) im benannten Verschiffungshafen gebracht ist. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware geht über, wenn sich die Ware längsseits des Schiffs befindet. Der Käufer trägt ab diesem Zeitpunkt alle Kosten.

Quelle: http://www.iccgermany.de

CFR – KOSTEN UND FRACHT

„Kosten und Fracht“ bedeutet, dass der Verkäufer die Ware an Bord des Schiffs liefert oder die bereits so gelieferte Ware verschafft. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware geht über, wenn die Ware an Bord des Schiffs ist. Der Verkäufer hat den Beförderungsvertrag abzuschließen und die Kosten und Fracht zu tragen, die für die Beförderung der Ware zum benannten Bestimmungshafen erforderlich sind.

Quelle: http://www.iccgermany.de

CIF – KOSTEN, VERSICHERUNG UND FRACHT

„Kosten, Versicherung und Fracht“ bedeutet, dass der Verkäufer die Ware an Bord des Schiffs liefert oder die bereits so gelieferte Ware verschafft. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware geht über, wenn die Ware an Bord des Schiffs ist. Der Verkäufer hat den Beförderungsvertrag abzuschließen sowie die Kosten und Fracht zu tragen, die für die Beförderung der Ware zum benannten Bestimmungshafen erforderlich sind.

Quelle: http://www.iccgermany.de

CPT – FRACHTFREI

„Frachtfrei“ bedeutet, dass der Verkäufer die Ware dem Frachtführer oder einer anderen vom Verkäufer benannten Person an einem vereinbarten Ort (falls ein solcher Ort zwischen den Parteien vereinbart ist) liefert, und dass der Verkäufer den Beförderungsvertrag abzuschließen und die für die Beförderung der Ware bis zum benannten Bestimmungsort entstehenden Frachtkosten zu zahlen hat.

Quelle: http://www.iccgermany.de

CIP – FRACHTFREI VERSICHERT

„Frachtfrei versichert“ bedeutet, dass der Verkäufer die Ware dem Frachtführer oder einer anderen vom Verkäufer benannten Person an einem vereinbarten Ort (falls ein solcher Ort zwischen den Parteien vereinbart ist) liefert, und dass der Verkäufer den Beförderungsvertrag abzuschließen und die für die Beförderung der Ware bis zum benannten Bestimmungsort entstehenden Frachtkosten zu zahlen hat. Der Verkäufer schließt auch einen Versicherungsvertrag gegen die vom Käufer getragene Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware während des Transports ab.

Quelle: http://www.iccgermany.de

DAT – GELIEFERT TERMINAL

„Geliefert Terminal“ bedeutet, dass der Verkäufer die Ware liefert, sobald die Ware von dem ankommenden Beförderungsmittel entladen wurde und dem Käufer an einem benannten Terminal im benannten Bestimmungshafen oder -ort zur Verfügung gestellt wird. „Terminal“ kann jeder Ort sein, unabhängig davon, ob überdacht oder nicht, wie z. B. ein Kai, eine Lagerhalle, ein Containerdepot oder ein Straßen-, Schienen- oder Luftfrachtterminal. Der Verkäufer trägt alle Gefahren, die im Zusammenhang mit der Beförderung der Ware zum und der Entladung im Terminal im benannten Bestimmungshafen oder -ort entstehen.

Quelle: http://www.iccgermany.de

DAP – GELIEFERT BENNATER ORT

„Geliefert benannter Ort“ bedeutet, dass der Verkäufer liefert, wenn die Ware dem Käufer auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am benannten Bestimmungsort zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer trägt alle Gefahren, die im Zusammenhang mit der Beförderung zum benannten Ort stehen.

Quelle: http://www.iccgermany.de

DDP – GELIEFERT VERZOLLT

„Geliefert verzollt“ bedeutet, dass der Verkäufer liefert, wenn er die zur Einfuhr freigemachte Ware dem Käufer auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am benannten Bestimmungsort zur Verfügung stellt. Der Verkäufer trägt alle Kosten und Gefahren, die im Zusammenhang mit der Beförderung der Ware bis zum Bestimmungsort stehen und hat die Verpflichtung, die Ware nicht nur für die Ausfuhr, sondern auch für die Einfuhr freizumachen, alle Abgaben sowohl für die Aus- als auch für die Einfuhr zu zahlen sowie alle Zollformalitäten zu erledigen.

Quelle: http://www.iccgermany.de