Haftung/ADSP/Mindestlohn nach §20 MiLoG – §14 AentG
Haftung
Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen ADSp
Die aktuelle ADSp-Version (ADSp 2017) finden Sie hier: ADSp 2017
Einhaltung gesetzlicher Mindestlohn, Vertragsstrafe
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Laufzeit des Vertrages den Mindestlohn gemäß § 20 Mindestlohngesetz rechtzeitig zu zahlen.
(2) Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen die Verpflichtung aus Absatz 1, so ist er verpflichtet, pro Verletzungsfall eine Vertragsstrafe in einer vom Auftraggeber nach billigem Ermessen zu bestimmenden und vom zuständigen Amts- oder Landgericht überprüfbaren Höhe zu bezahlen.
Auftragsabwicklung, Vertragsstrafe
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ihm geschuldeten Leistungen nicht durch einen Nachunternehmer / Verleiher erbringen zu lassen. Nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers ist es dem Auftragnehmer erlaubt, Nachunternehmer / Verleiher einzusetzen. Hierbei hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Firma und den Sitz des Nachunternehmers / Verleihers mitzuteilen und den Nachunternehmer / Verleiher zu verpflichten, die geschuldeten Leistungen selbst zu erbringen sowie den Mindestlohn gemäß § 20 Mindestlohngesetz rechtzeitig zu zahlen.
(2) Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen die Verpflichtungen aus Absatz 1, so ist er verpflichtet, pro Verletzungsfall eine Vertragsstrafe in einer vom Auftraggeber nach billigem Ermessen zu bestimmenden und vom zuständigen Amts- oder Landgericht überprüfbaren Höhe zu bezahlen.
Freistellungsvereinbarung
Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung seiner Verpflichtungen aus dem Mindestlohngesetz oder auf der Verletzung der Verpflichtung von ihm beauftragter Nachunternehmer / Verleiher aus dem Mindestlohngesetz beruhen.